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Aktuelles aus dem Verkehrsrecht

Straßenbäume - Abwehr von Gefahren

Zur Abwehr der von Straßenbäumen ausgehenden Gefahren müssen diejenigen Maßnahmen getroffen werden, die einerseits zum Schutz gegen Astbruch und Umsturz erforderlich, andererseits unter Berücksichtigung des umfangreichen Baumbestands der Städte und Gemeinden diesen auch zumutbar sind. Gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, müssen als unvermeidbar hingenommen werden. Dennoch dürfen Anzeichen nicht übersehen werden, die der Erfahrung nach auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen. Vor diesem Hintergrund sind u. U. bloße Sichtkontrollen durch die Baumkontrolleure einer Stadt unzureichend. Bei festgestellten Defektsymptomen und Krankheitsanzeichen des Baumes wie z. B. Schrägstand, Pilzbefall, Morschung sind weitergehende Untersuchungen ggf. unter Einsatz von Hilfsmitteln erforderlich.

In einem vom Oberlandesgericht Hamm (OLG) am 30.10.2020 entschiedenen Fall war im Juni 2016 ein Stämmling einer mehrstämmigen, ca. 16 m hohen Esche abgebrochen und quer über die Straße gefallen und beschädigte einen Porsche. Baumkontrolleure der Stadt hatten im August 2015 und im April 2016 jeweils nach einer Sichtprüfung festgestellt, dass der Baum morsch war und Pilzbefall hatte. Die Esche sollte deshalb spätestens Ende Januar 2017 gefällt werden.

Aufgrund der Feststellungen bei der Baumbesichtigung hätte die unverzügliche Fällung des Baumes innerhalb der nächsten 14 Tage angeordnet werden müssen. Die Richter des OLG sprachen dem Porschebesitzer Schadensersatz von gut 38.000 € zu.

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