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Aktuelles aus dem Verkehrsrecht

Unfall beim Öffnen der Fahrzeugtür - Rücksichtnahmegebot

Beim Öffnen der Fahrzeugtür auf öffentlichen Parkplätzen trifft den Ein- und Aussteigenden im Rahmen des allgemeinen Rücksichtnahmegebots nach der Straßenverkehrsordnung eine Pflicht zur besonderen Vorsicht und Achtsamkeit.
Bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass an einem bereits eingeparkten Fahrzeug die Tür geöffnet werden könnte, so darf ein Fahrzeugführer nur mit besonderer Vorsicht in eine unmittelbar daneben liegende Parktasche bzw. Parklücke einfahren.

In dem entschiedenen Fall stand ein Pkw in einer Parklücke und die Beifahrerin öffnete die Fahrzeugtür. Es kam zu einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug, als dieses in die Parklücke nebenan einparken wollte.

Die Richter des Landgerichts Saarbrücken entschieden, dass die Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile zu einer Haftungsverteilung von 80% zu 20% zulasten des Fahrzeugführers führte, dessen Pkw bereits in der Parklücke stand. Denn der Verstoß gegen die besonderen Pflichten beim Türöffnen wiegt schwer. Allerdings tritt die Betriebsgefahr anderen Unfallbeteiligten unter den gegebenen Umständen nicht hinter diesen Verstoß zurück. Dass es beim Einfahren in eine Parklücke zu einer Kollision mit einer sich öffnenden Tür kommt, gehört zu den typischen, mit dem Betrieb des einfahrenden Fahrzeugs verbundenen Gefahren auf einem Parkplatz.

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