Mandanteninformation
Aktuelles aus dem Familienrecht
Abhebung der Eltern vom Sparbuch ihrer Kinder
Haben die Eltern ein Sparbuch auf den Namen ihres Kindes angelegt, damit auf
dieses Einzahlungen Dritter wie z. B. der Großeltern vorgenommen werden
können, spricht dies für das Kind als Forderungsinhaber, auch wenn
die Eltern das Sparbuch im Besitz behalten. Von einer Verletzung der Vermögenssorgepflicht
ist auszugehen, wenn die Eltern Abhebungen vom Sparbuch des Kindes z. B. für
Kinderzimmermöbel, Urlaubsreisen, Geschenke und Kleidung für das Kind
ausgeben, weil die Finanzierung dieser Bedürfnisse den Eltern aufgrund
der bestehenden Unterhaltsverpflichtung obliegt und sie daher vom Kind keinen
Ersatz verlangen können.
In einem vom Oberlandesgericht Bremen (OLG) entschiedenen Fall hatte ein Vater
von den für seine leiblichen Kindern angelegten Sparbüchern diverse
Abhebungen vorgenommen, die er nur teilweise durch Einzahlungen wieder ausgeglichen
hatte. Die Kinder machten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 500
€ bzw. das zweite Kind in Höhe von ca. 3.100 € geltend.
Die Richter des OLG führten in dem Urteil aus, dass die Vermögenssorge
nicht nur die Pflicht der Eltern beinhaltet, das ihrer Verwaltung unterliegende
Geld der Kinder nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung
anzulegen, sondern verbietet zugleich, das Geld der Kinder für persönliche
Zwecke zu gebrauchen. Die Eltern schulden ihren Kindern einen angemessenen Lebensunterhalt
und dieser ist von den Kindeseltern und nicht von den Kindern zu tragen. Dies
gilt sowohl in Bezug auf die Einrichtung eines Kinderzimmers als auch in Bezug
auf den Kauf von Geschenken und die Finanzierung von Urlaubsreisen.