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Aktuelles aus dem Erbrecht
Verdeckte Gewinnausschüttungen lösen keine Schenkungsteuer aus
Eine verdeckte Gewinnausschüttung in Form von überhöhten Mietzahlungen
stellt keine Schenkung dar. Dies hat das Finanzgericht Münster (FG) mit
Urteil vom 22.10.2015 entschieden.
Im entschiedenen Fall war ein Steuerpflichtiger Geschäftsführer einer
GmbH, deren Alleingesellschafterin seine Ehefrau ist. Er vermietete ein Grundstück
und verschiedene Maschinen an die GmbH zu einem - wie sich nach einer Betriebsprüfung
herausstellte - überhöhten Mietpreis. Dies führte zum Ansatz
verdeckter Gewinnausschüttungen in den Körperschaftsteuerbescheiden
der GmbH. Das Finanzamt nahm in Höhe der verdeckten Gewinnausschüttungen
zudem freigiebige Zuwendungen der GmbH an den Steuerpflichtigen an und setzte
diesbezüglich Schenkungsteuer fest.
Hiergegen wandte sich der Steuerpflichtige erfolgreich mit dem Argument, dass
eine steuerliche Doppelbelastung vorliegt. Das FG gelangte zu der Überzeugung,
dass die Schenkungsteuer nur freigiebige Zuwendungen erfasse, nicht hingegen
Vermögensvorteile, die durch eine Erwerbshandlung am Markt erzielt werden
und deshalb der Einkommensteuer unterliegen.
Die Mietzahlungen stellten jedoch beim Steuerpflichtigen in voller Höhe
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar. Da hierauf Einkommensteuer
anfällt, dürfen die Beträge nicht erneut der Schenkungsteuer
unterworfen werden.
Anmerkung: Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof aus Gründen
der Rechtsfortbildung zugelassen. Diese ist dort unter dem Aktenzeichen II R
54/15 anhängig.